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   OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19.OVG   

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https://dejure.org/2019,20886
OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19.OVG (https://dejure.org/2019,20886)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.05.2019 - 7 A 10074/19.OVG (https://dejure.org/2019,20886)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Mai 2019 - 7 A 10074/19.OVG (https://dejure.org/2019,20886)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1617 Abs 1 S 3 BGB, § 1618 S 4 BGB, § 3 Abs 1 NamÄndG
    Änderung des von der Mutter abgeleiteten Familiennamens eines minderjährigen Kindes nach Trennung seiner nicht miteinander verheirateten Eltern; Kindeswohl; seelische Belastung

  • Wolters Kluwer

    Aussagepsychologische Begutachtung; Aussagetüchtigkeit; Eltern-Kind-Beziehung; Entfremdung; Entfremdungsprozess; Erörterungster...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussagepsychologische Begutachtung; Aussagetüchtigkeit; Eltern-Kind-Beziehung; Entfremdung; Entfremdungsprozess; Erörterungstermin; Familieneinheit; Kindeswohl; Namensänderung; Namensband; Namenskontinuität; Namensverschiedenheit; nichteheliche Kinder; ...

  • rechtsportal.de

    Vorliegen eines wichtigen Grundes in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen bei Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl; Fortwährende Erinnerung an aus Sicht der Kinder dramatische Geschehnisse ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen bei Notwendigkeit für das Kindeswohl

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Änderung des Familiennamens des Kindes nach Trennung der Eltern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 176
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19
    In Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ist ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, BVerwGE 116, 28 = juris, Rn. 42 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, BVerwGE 116, 28 = juris, Rn. 29, und vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16/14 -, juris, Rn. 11).

    Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist dabei regelmäßig zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. zu den sog. Scheidungshalbwaisenfällen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, BVerwGE 116, 28 = juris, Rn. 42 ff.; zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht nach § 1618 Satz 4 BGB die Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines sog. Stiefkindes ersetzen kann: BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 -, juris, Rn. 11 ff.).

    Selbiges gilt für die nach den vorstehenden Ausführungen gleich zu beurteilenden Scheidungshalbwaisenfälle (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, BVerwGE 116, 28 = juris, Rn. 45) und für die Kinder unverheirateter Eltern.

    Hierbei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG abzustellen ist (vgl. einerseits VGH BW, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 S 929/00 -, juris, Rn. 26 sowie OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rn. 39, für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; andererseits OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 -, juris, Rn. 18 ff., für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz; sowie BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, juris, Rn. 41, diese Frage ausdrücklich offen lassend).

    Eine Namensänderung ist nämlich nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, juris, Rn. 43).

  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14

    Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, BVerwGE 116, 28 = juris, Rn. 29, und vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16/14 -, juris, Rn. 11).

    Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (st. Rspr., vgl. z.B. vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16/14 -, juris, Rn. 11).

  • BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10

    Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19
    Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 6 B 65.10 - juris, Rn. 5, m.w.N.).
  • BVerwG, 31.07.2014 - 2 B 20.14

    Polygraphietest; Kontrollfragenverfahren; Ungeeignetheit des Beweismittels;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19
    Anhaltspunkte für eine ihre Aussagetüchtigkeit beeinträchtigende Persönlichkeitsstörung bzw. eine andere, ihre Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung liegen ebenso wenig vor wie substantiierte Hinweise darauf, dass ihre Aussagetüchtigkeit durch sonstige, nicht vom Senat eindeutig zu beurteilende Umstände beeinflusst gewesen sein könnte (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 2 B 20/14 -, juris, Rn. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00

    Namensänderung - Scheidungshalbwaise

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19
    Hierbei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG abzustellen ist (vgl. einerseits VGH BW, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 S 929/00 -, juris, Rn. 26 sowie OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rn. 39, für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; andererseits OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 -, juris, Rn. 18 ff., für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz; sowie BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, juris, Rn. 41, diese Frage ausdrücklich offen lassend).
  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19
    Je älter das Kind ist, desto weniger ist schließlich auch in Rechnung zu stellen, ob es noch zu einem Wechsel des Sorgerechts kommen wird (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6/94 -, juris, Rn. 44, noch zu der damaligen Rechtsprechung unter Forderung einer bloßen "Förderlichkeit" für das Kindeswohl).
  • OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02

    Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19
    Hierbei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG abzustellen ist (vgl. einerseits VGH BW, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 S 929/00 -, juris, Rn. 26 sowie OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rn. 39, für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; andererseits OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 -, juris, Rn. 18 ff., für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz; sowie BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, juris, Rn. 41, diese Frage ausdrücklich offen lassend).
  • VGH Bayern, 06.06.2008 - 5 B 06.832

    Namensänderung; Änderung des Familiennamens; wichtiger Grund; Kind; Ehescheidung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19
    Für das maßgeblich am Kindeswohl ausgerichtete Namensänderungsverfahren ist dies aber auch nicht ausschlaggebend (vgl. hierzu bei einer ähnlichen Situation: BayVGH, Urteil vom 6. Juni 2008 - 5 B 06.832 -, juris, Rn. 34).
  • BVerwG, 14.05.1993 - 6 B 81.92

    Aufklärungspflicht - Namensänderung - Stiefkind - Psychologisches Gutachten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19
    Diese Beurteilung konnte vorliegend angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beigeladenen ohne Weiteres auf deren Anhörungen vor der Beklagten und die hiermit übereinstimmenden Schilderungen in dem Erörterungstermin vor dem Senat gestützt werden (vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1993 - 6 B 81/92 -, juris, Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.1996 - 10 A 1691/91

    Änderung von Namen; Antragbefugnis; Minderjähriger Namensträger; Widerspruch;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19
    Hierbei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG abzustellen ist (vgl. einerseits VGH BW, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 S 929/00 -, juris, Rn. 26 sowie OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rn. 39, für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; andererseits OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 -, juris, Rn. 18 ff., für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz; sowie BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, juris, Rn. 41, diese Frage ausdrücklich offen lassend).
  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99

    Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2013 - 16 E 343/12

    Öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen

  • OVG Saarland, 13.12.2018 - 2 A 867/17

    Namensänderung eines Kindes; geringe Umgangskontakte des Vaters

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 1 S 388/22

    Änderung des Familiennamens eines Kindes zur Abwehr der Gefahr einer

    aaa) Die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 von "..." in "..." stellt sich nach der Sach- und Rechtslage in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 26; OVG Bbg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rn. 39; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 43; a.A. OVG NRW, Urt. v. 28.05.1996 - 10 A 1691/91 -, juris, Rn. 18 ff.; offengelassen von BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris, Rn. 41; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19 -, juris Rn. 40) als rechtswidrig dar.

    Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen liegt vor, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist (st.Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris Rn. 29; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19 -, juris Rn. 36).

    Dieser Maßstab findet für Kinder, deren Eltern - wie hier - nicht verheiratet waren, entsprechende Anwendung, da die Interessenlage vergleichbar ist (vgl. BremOVG, Beschl. v. 04.02.2021 - 1 PA 306/20 -, juris Rn. 7; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 44; OVG NRW, Beschl. 04.06.2013 - 16 E 343/12 -, juris, Rn. 31; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19 -, juris Rn. 36; SaarlOVG, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17 -, juris, Rn. 10).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.09.2019 - 4 O 25/19

    Wichtiger Grund für die Namensänderung eines Pflegekindes

    Für sog. "Scheidungshalbwaisen" verlangt die Rechtsprechung in Anlehnung an die gesetzliche Regelung über die "Einbenennung" von Stiefkindern in § 1618 BGB, dass die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist (dazu BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 -, juris Rn. 36 f.; OVG Koblenz, Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19 -, juris Rn. 35 ff.).
  • OVG Bremen, 04.02.2021 - 1 PA 306/20

    Wichtiger Grund für Änderung des Familiennamens bei fehlenden Umgangskontakten

    Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass für Kinder, deren Eltern - wie hier - nicht verheiratet waren, die Interessenlage keine andere ist, so dass auch bei ihnen diese (strengen) Maßstäbe anzuwenden sind (so bereits OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2005 - 1 A 29/05, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19, juris Rn. 36; SaarlOVG, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 04.06.2013 - 16 E 343/12, juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 03.02.2022 - 5 BV 21.964

    Wichtiger Grund für eine Änderung des Nachnamens - schwere Straftaten des Vaters

    Im Hinblick auf die jeweils gleiche Interessenlage und dieselbe gesetzliche Wertungsentscheidung sind die Grundsätze auch unabhängig davon anzuwenden, ob die Eltern verheiratet waren oder, wie vorliegend, nicht (vgl. OVG RhPf, U.v. 6.5.2019 - 7 A 10074/19 - juris Rn. 36 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 29.11.2023 - W 6 K 23.117

    Drittanfechtungsklage, Änderung des Familiennamens eines Kindes, Namensrechtliche

    Für die Konstellation, dass die Eltern des Kindes, dessen Namen geändert werden soll, nicht verheiratet sind, kann nichts Anderes gelten, als für zunächst verheiratete Eltern, da die Interessenlage insoweit identisch ist (BayVGH, a.a.O., Rn. 32; OVG RhPf, U.v. 6.5.2019 - 7 A 10074/19 - juris Rn. 36; OVG NW, B.v. 4.6.2013 - 16 E 343/12 - juris Rn. 31).
  • VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 21.01726

    Erfolglose Klage auf Änderung des Familiennamens bei Transidentität

    In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung des bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, schutzwürdige Interessen etwaiger weiterer durch die Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitspolitische Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (OVG RhPf, U.v. 6.5.2019 - 7 A 10074/19 - juris Rn. 35).
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